die sich nicht als offensichtlich unfallunabhängig erwiesen hätten, sei die Adäquanz ausnahmsweise anhand der Kriterien für ein mittelschweres Ereignis zu prüfen. Vorliegend sei nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen, ebensowenig von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, einer ärztlichen Fehlbehandlung oder einem schwierigen Heilungsverlauf, da bis zur Darmspiegelung vom 24. September 2012 keine Beschwerden vorgelegen hätten, danach aber plötzlich krampfartige Bauchschmerzen, wobei die Laparotomie und die Splenektomie wiederum komplikationslos verlaufen seien.