{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-13_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2015/OG-20151216-O3V-15-13-20151216.pdf", "Checksum": "c62fc957291027e1449ac9fad1eaaf69"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 16. Dezember 2015   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 13    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,  \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n  Gegenstand Versicherungsleistungen aus UVG  \nRechtsbegehren \n \na)"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:37", "Checksum": "f78cc225965367f2e1e842606a02d780", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-13\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 16. Dezember 2015   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 13    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführer A___ \n vertreten durch: RA B___    \n Vorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,  \nPostfach 4358, 6002 Luzern  \n  Gegenstand Versicherungsleistungen aus UVG  \nRechtsbegehren \n \na)\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 16. Dezember 2015\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild,\nDr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 15 13\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,\nPostfach 4358, 6002 Luzern\n\nGegenstand Versicherungsleistungen aus UVG\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.03.2015 sei aufzuheben.\n2. Die Verfügung der Suva St. Gallen vom 08.12.2014 sei aufzuheben.\n3. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin Versicherungsleistungen der Suva zu\ngewähren.\n4. Eventuell sie die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zu einem unabhängigen\npsychiatrischen Gutachten an die Suva zurückzuweisen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11.03.2015, womit die\nVerfügung der Suva vom 08.12.2014 geschützt wurde, sei zu bestätigen.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nGemäss Schadenmeldung UVG vom 22. Oktober 2012 (Suva-act. 1) prallte A___, geb. am\nXX.XX.1948 und Geschäftsführer der eigenen Firma, etwa am 11. November 2012 beim\nEinsteigen in das Auto mit der linken Körperseite mit der Autotüre zusammen, woraufhin er\nkurz einen starken Schmerz verspürt habe, der jedoch wieder abgeklungen sei und den er\nin der Folge nicht weiter beachtet habe. Am 8. November 2012 (Suva-act. 11) meinte der\nVersicherte gegenüber der Suva jedoch, der fragliche Unfall habe sich ca. in der\nKalenderwoche 26 ereignet.\n\nA.2\nDem Austrittsbericht des Spitals Herisau vom 24. Oktober 2012 (Suva-act. 2) über den\nAufenthalt vom 24. September bis 19. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass der Patient\nnotfallmässig mit akuten krampfartigen, von der Bauchmitte ausgehenden und gelegentlich\nbis in die linke Schulter ziehenden Schmerzen eingewiesen worden sei. Diese seien ca.\nzwei Stunden nach einer Kontroll-Koloskopie mit Polypektomie im Nachgang zu der vor\nzwei Jahren erfolgten Sigmaresektion bei Divertikulitis plötzlich aufgetreten. Nach\nerfolgloser Blutungskontrolle sei am 25. September 2012 im Rahmen einer Laparotomie\nund bei Verdacht auf eine zweizeitige Milzruptur eine Splenektomie erfolgt, wobei bei drei\n\nSeite 2\nbis vier Litern Blut intraabdominal insgesamt 12 Erythrozytenkonzentrate und vier Beutel\nFresh Frozen Plasma nötig gewesen seien. Am Abend des folgenden Tages sei ein\nDelirium tremens aufgetreten, und es hätten sich Angstzustände eingestellt.\n\nA.3\nOrthopäde Dr. C___ von der Suva St. Gallen meinte mit Aktennotiz vom 16. Januar 2013\n(Suva-act. 20), ein Zusammenhang zwischen der Milzruptur und dem Zusammenprall mit\nder Autotüre in Kalenderwoche 26, also Ende Juni 2012, sei eher unwahrscheinlich, da bei\nzweizeitigen Milzrupturen die Latenzzeit nur bis 14 Tage betrage.\n\nB. B.1\nMit Verfügung vom 28. Januar 2013 (Suva-act. 22) verneinte die Suva eine Leistungspflicht\nmangels sicheren oder wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis von\nEnde Juni 2012 und der Milzruptur.\n\nB.2\nGemäss Aktennotiz der Suva vom 21. Februar 2013 (Suva-act. 24) habe der Versicherte in\neinem Gespräch nunmehr gemeint, nach seinem Kalender habe sich der Unfall am\n12. September 2012 zugetragen. Nach dem Zufallen der Türe sei sofort ein dröhnender\nSchmerz aufgetreten, der ihm den Atem genommen habe. Nach einem halben bis ganzen\nTag sei der Schmerz jedoch weg gewesen. Vermutlich habe die bei der Koloskopie\nverwendete Luft den Schaden an der Milz verursacht. Seit der notfallmässigen Intervention\nsei er ein völlig veränderter Mensch mit Ängsten und ohne Arbeitswillen, weshalb er einmal\nwöchentlich Psychiater Dr. D___ konsultiere.\n\nIm Kalender war am 12. September 2012 ein Termin eingetragen (Suva-act. 23).\n\nB.3\nMit Schreiben vom 22. Februar 2013 (Suva-act. 25) erhob die Krankenkasse Swica\nEinsprache gegen die erwähnte Verfügung (lit. B.1 hiervor). Das Unfalldatum habe der\nVersicherte vermutlich aufgrund der Behandlung u.a. mit Morphin zunächst unzutreffend\nangegeben. Eine Milzruptur sei eine zwar seltene, aber bekannte Komplikation einer\nKoloskopie, was bisher unzureichend geprüft worden sei.\n\nB.4\nNachdem die Suva dem Versicherten gemäss Aktennotiz vom 20. März 2013 (Suvaact. 26) telefonisch mitgeteilt hatte, sie erbringe ihm nunmehr Leistungen, hob sie ihre\nVerfügung vom 28. Januar 2013 mit Schreiben vom 22. März 2013 (Suva-act. 33) auf.\n\n"}