5.2 Zwar hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 UVG), nicht aber - wie vorliegend - ein mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabebetrauter Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 200 zu Art. 61 ATSG). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Auslagen für die ergänzenden Angaben des AEH Zentrum für Arbeitsmedizin über Fr. 1'296.-- werden auf die Staatskasse genommen.