Seite 15 4.6 Aus dem Invalideneinkommen von Fr. 51‘801.-- und dem Valideneinkommen von Fr. 57‘222.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 9.47% oder gerundet 9% (BGE 130 V 121 E. 3.2), weshalb kein Rentenanspruch besteht und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).