leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Deshalb kann kein Leidensabzug aufgrund der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährt werden (UV-act. 1, S. 9 f.). Da in den Akten keine anderen Anhaltspunkte für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs ersichtlich sind, ist der Invaliditätsgrad aufgrund des vorhin ermittelten Invalidenlohns von Fr. 51‘801.-- zu ermitteln.