Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten kann (BGE 124 V 323 E. 3b/aa). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 ist der Umstand, dass der Versicherten nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn auf Anforderungsniveau 4 (gemäss LSE Tabellen 2012 neu als Kompetenzniveau 1 bezeichnet) bereits eine Vielzahl von