4. 4.1 Weiter sind die Höhe des massgeblichen Invalideneinkommens sowie der Invaliditätsgrad zwischen den Parteien umstritten. Während die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 51‘801.-- festhielt und einen Invaliditätsgrad von 5.42% ermittelte (UV-act. 239, S. 6), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dieses Einkommen könne sie nicht erzielen, da ihre jetzige Tätigkeit nicht den Erfordernissen des ersten bzw. freien Arbeitsmarkts entspreche, weshalb nicht auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestützt werden könne. Zitiert wird auch das Gutachten von Dr. E___