Seite 12 thesematerialentfernung abzusehen sei, da sich die aktuelle Situation dadurch nicht wesentlich verbessern würde. Die Beschwerdeführerin war damit einverstanden und würde sich bei zunehmenden Schmerzen wieder melden (UV-act. Z193, S. 2). Im Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013 wird auf diesen Bericht Bezug genommen (UV-act. 75, S. 2 f. und 15). Zudem wird im erwähnten Gutachten umfassend dargelegt, weshalb eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin vorliege (UV-act. ZM75, S. 27). Auf diese Ausführungen kann abgestützt werden.