3.7 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, beide Gutachten des AEH hätten sich nicht mit einer Osteosynthesematerialentfernung auseinandergesetzt. Dieses Vorbringen führt ins Leere, da die Gutachter keinen Grund hatten, dies zu untersuchen. Im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. Juni 2013 wird festgehalten, dass vorerst von einer Osteosyn-