Schliesslich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit einzig aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen haben. Diese Beurteilung bezieht sich nach Art. 6 ATSG auf den bisherigen Beruf bzw. auf den bisherigen Aufgabenbereich (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, S. 249 Rz. 90) und nicht auf allfällige längere Arbeitswege oder therapeutische Massnahmen ausserhalb der Arbeitszeit. Darauf nimmt die Feststellung Bezug, es habe eine Vermischung von der Realsituation am angestammten Arbeitsplatz mit der medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit gegeben, weshalb die beiden Gutachten nur indi-