Seite 11 (UV-act. ZM62, S. 7, Punkt 7.1) bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, wobei die Arbeiten in der Cafeteria sowie in der Gestaltung des Alterszentrums durch Dr. E___ darunter subsumiert wurden. Deshalb kann gefolgert werden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mit ihrem ursprünglichen Anforderungsprofil bewertet wurde, sondern die effektiv attestierte Arbeitsfähigkeit übernommen und keine Aussage zu einer leidensangepassten Tätigkeit gemacht wurde.