Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird unter Punkt 3.3 des Gutachtens des AEH nachvollziehbar beurteilt und basiert auf der umfassenden EFL. Der Beweiswert des umfassenden Gutachtens ist deshalb als hoch einzustufen, auch weil keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.