ohne Weiteres einleuchteten und nicht erläutere, wieso das Gutachten des AEH aussagekräftiger als die Gutachten von Dr. E___ und des Kantonsspitals Baden sei (OG-act. 23, S. 6). Nachfolgend gilt es, die medizinische Aktenlage zu würdigen und insbesondere zur Kritik des Beschwerdeführers zum Gutachten des AEH sowie zum Ergänzungsgutachten des AEH Stellung zu nehmen.