B.8 Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2016 auf eine Stellungnahme auf das Ergänzungsgutachten (OG-act. 21). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte mit Stellungnahme vom 17. August 2016 aus, das Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013 stehe wie das Ergänzungsgutachten im Widerspruch zu den anderen Unterlagen und sei nicht aussagekräftig, unklar formuliert, unvollständig und habe keine höhere Beweiskraft, nur weil es neueren Datums sei (OG-act. 23, S. 6).