Seite 6 Zum Gutachten des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni 2013 wurde festgehalten, dass dieses keine Erhebung von objektiven Funktionen auf der Aktivitätsebene umfasse, sondern nur eine qualitative Beschreibung der subjektiven Einschätzung der Aktivitäten durch die Beschwerdeführerin (vgl. UV-act. ZM74, S. 5), weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur indirekt mit jener des Gutachtens des AEH vom 12. Dezember 2013 verglichen werden könne.