B.6 Mit Beschluss vom 17. September 2015 holte das Obergericht vom AEH eine Ergänzung des Gutachtens vom 12. Dezember 2013 ein, um die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten von Dr. E___ vom 11. Juli 2012 und des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni 2013 zu erörtern (OG-act. 12). Am 5. November 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen zur Beantwortung durch das AEH ein (OG-act. 14).