B.4 Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erläuterungen im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015. Wegen Nichtanfechtens der Integritätsentschädigung durch die Beschwerdeführerin wurde jene Ende März überwiesen (OG-act. 6). B.5 Am 19. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Replik ein(OGact. 9). Die Vorinstanz duplizierte am 1. Juni 2015 (OG-act. 11).