Seite 5 den, indem ein zu hoher Lohn des dritten Arbeitsmarkts angenommen und dieser unrichtigerweise auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestützt worden sei. Massgeblich seien vorliegend Löhne, die im zweiten Arbeitsmarkt bezahlt werden. Schliesslich wurde aufgrund der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ein Leidensabzug von mindestens 20% geltend gemacht.