B.2 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (UVact Z239). Das Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013 sei das detaillierteste von sämtlichen Gutachten und spezifisch auf die Möglichkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingegangen, weshalb auch bei abweichenden Resultaten darauf abgestellt werden könne. Des Weitern wurde die Berechnung des Invalideneinkommens bestätigt, ohne die Vornahme eines Leidensabzuges, und ein Rentenanspruch verneint. Die Integritätsentschädigung von 20% wurde übereinstimmend mit dem Gutachten des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni 2013 bestätigt.