Kritisiert wurde, die Vorinstanz stütze sich bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013, welches im Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen stehe, und nicht auf jenes des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni 2013. Weiter wurde das durch die Vorinstanz berechnete Invalideneinkommen als zu hoch bezeichnet (UV-act. Z230). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 13. Oktober 2014 nach, worin dem Gutachten des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni 2013 zugestimmt wird (UV-act. Z234).