B. B.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob am 8. September 2014 Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2014. Verlangt wurden die Ausrichtung sämtlicher Versicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von mehr als 20%. Kritisiert wurde, die Vorinstanz stütze sich bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013, welches im Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen stehe, und nicht auf jenes des Kantonsspitals Baden vom 4. Juni