Die momentan von der Beschwerdeführerin verrichtete „adaptierte Tätigkeit“ entspreche einer derartigen zumutbaren Tätigkeit (UV-act. ZM75, S. 5) und bestehe darin, die Cafeteria zu betreuen und für die Gestaltung und Dekoration verantwortlich zu sein (UVact. ZM75, S. 25). A.9 Am 8. August 2014 verfügte die Vorinstanz die Leistungseinstellung für Heilbehandlungen und Taggelder per 31. Mai 2014 und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Dabei