In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der abwechselnd stehend und sitzend gearbeitet werde, könnte die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu 50% arbeiten, sofern berücksichtigt werde, dass sie auf Grund der eingeschränkten Gehstrecke länger für den Arbeitsweg und zweimal pro Woche Zeit für Physiotherapie benötige. Ausgeschlossen wurden stehende Tätigkeiten, die länger als drei Stunden am Stück dauern, das Tragen von Gegenständen, die schwerer als fünf Kilogramm sind und Arbeiten im Knien. Zudem wurde ein Integritätsschaden durch den Verkehrsunfall bejaht und dieser aufgrund der daraus resultierenden funktionellen Tibialislähmung bei 20% angesetzt (UVact. ZM74, S. 9 f.).