A.5 Am 5. April 2012 beauftragte die Vorinstanz Dr. E___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, mit einer Abklärung (UV-act. Z107). Im Gutachten vom 11. Juli 2012 (UV-act. ZM62) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zu 70% in der Küche des Alterszentrums C___ tätig gewesen sei. Neu sei eine Tätigkeit zu 20% möglich, wobei die Versicherte als Hausangestellte Arbeiten in der Cafeteria erledige und zusätzlich in der Gestaltung der Räumlichkeiten mitwirke (UV-act. ZM62, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit von 20% als Hausangestellte könne aufgrund der Beschwerden nicht erhöht werden.