{"Signatur": "AR_OG_003", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_003_O3V-15-12_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20161220-O3V-15-12-20161220.pdf", "Checksum": "8678056643fa1742951754967c20ffc1"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O3V-15-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 20. Dezember 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 12    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorinstanz Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Hauptsitz) ,  \nMythenquai 2, Postfach, 8085 Zürich  \n  Gegenstand UVG-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Besch"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:18", "Checksum": "74673b52b6545e787e05cc6211f06696", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-15-12\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden   3. Abteilung  \nUrteil vom 20. Dezember 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner    \nVerfahren Nr. O3V 15 12    \nSitzungsort Trogen   \n Beschwerdeführerin A___ \n vertreten durch: RA B___   \n Vorinstanz Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Hauptsitz) ,  \nMythenquai 2, Postfach, 8085 Zürich  \n  Gegenstand UVG-Rente  \nRechtsbegehren \n \na) der Besch\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n3. Abteilung\n\nUrteil vom 20. Dezember 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer,\nCh. Wild, Dr. F. Windisch\nObergerichtsschreiber J. Kürsteiner\n\nVerfahren Nr. O3V 15 12\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\n\nvertreten durch: RA B___\n\nVorinstanz Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Hauptsitz),\nMythenquai 2, Postfach, 8085 Zürich\n\nGegenstand UVG-Rente\nRechtsbegehren\n\na) der Beschwerdeführerin:\n1. Ziffer 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab\n1. Juni 2014 eine Invalidenrente gemäss UVG auszurichten.\n2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer\nBeurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. A.1\nLaut Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2010 erlitt die am XX.XX.1957 geborene und bei\nder Zürich Versicherungs-Gesellschaft versicherte A___, die seit dem 9. Juni 2001 zu 60%\nals Hausangestellte im Alterszentrum C___ in D___ im Teilzeitpensum arbeitete, am 4. Juli\n2010 bei einem nichtberuflichen Verkehrsunfall einen Bruch des linken Unterschenkels\n(UV-act. Z1).\n\nA.2\nLaut Bericht des Spitals Altstätten vom 4. August 2010 wurde im Rahmen eines stationären\nAufenthalts vom 4. – 20. Juli 2010 am linken Unterschenkel eine Osteosynthese mittels\nEinführung eines Marknagels vorgenommen. Die Operation verlief komplikationslos (UVact. ZM1 und ZM2).\n\nA.3\nAm 20. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin ins Kantonsspital St. Gallen in die Klinik für\nPlastische- und Wiederherstellungschirurgie überwiesen. Im Austrittsbericht vom\n6. August 2010 über den stationären Aufenthalt vom 20. Juli bis 6. August 2010 wird als\nSchlussdiagnose eine Hautnekrose prätibial links bei der Unterschenkelfraktur festgehalten\n(UV-act. ZM6).\n\nSeite 2\nA.4\nAm 11. März 2011 wurden am Kantonsspital St. Gallen zwei Bolzen am linken Unterschenkel, während der Operation vom 8. Juli 2010 im Spital Altstätten eingeführt, entfernt (UVact. ZM33). Am 7. April 2011 erfolgte ein weiterer Eingriff am Kantonsspital St. Gallen wegen Verdachts auf ein Serom nach Entfernung der zwei Bolzen am linken Unterschenkel\nund am 3. Mai 2011 eine Wundrevision nach einem Infekt mit stationärem Aufenthalt vom\n3. - 25. Mai 2011 (UV-act. ZM41 und ZM42). Zwischen dem 29. - 9. Juli 2012 erfolgte wiederum am Kantonsspital St. Gallen eine Abzessausräumung und eine Lappentransplantation (UV-act. ZM63). Ab dem 20. Juni 2011 lag eine Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. von dreieinhalb Stunden pro Tag jeweils an zwei bis drei Tagen pro Woche vor, nachdem die Versicherte seit dem Unfall vom 7. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig gewesen war (UV-act.\nZ61; ZM43; ZM45).\n\nA.5\nAm 5. April 2012 beauftragte die Vorinstanz Dr. E___, Facharzt FMH für orthopädische\nChirurgie und Traumatologie, mit einer Abklärung (UV-act. Z107). Im Gutachten vom\n11. Juli 2012 (UV-act. ZM62) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall zu 70% in der Küche des Alterszentrums C___ tätig gewesen sei. Neu sei eine Tätigkeit\nzu 20% möglich, wobei die Versicherte als Hausangestellte Arbeiten in der Cafeteria erledige und zusätzlich in der Gestaltung der Räumlichkeiten mitwirke (UV-act. ZM62, S. 4). Die\nArbeitsfähigkeit von 20% als Hausangestellte könne aufgrund der Beschwerden nicht erhöht werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine realistische Anstellung möglich, da lediglich nicht körperlich belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit von willkürlichen Positionswechseln und Pausen in sitzender Position möglich seien. Dies komme auf dem freien\nArbeitsmarkt einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit gleich (UV-act. ZM62, S. 7).\n\nA.6\nAm 1. März 2013 fand ein Case-Management Assessment (CM-Assessment) mit einem\nVertreter der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter statt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass eine Steigerung nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin unter Gefühlslosigkeit im linken Unterschenkel leide. Zudem sei die Beweglichkeit des Beins allgemein eingeschränkt. Der Arbeitsbereich sei optimal angepasst\nund die zu erledigenden Tätigkeiten mit den Beschwerden abgestimmt, womit es sich bei\nder Arbeit als Hausangestellte um eine leidensangepasste Tätigkeit handle (UV-act. Z152,\nS. 1 und 4).\n\n"}