1. Auf das Feststellungsbegehren der Beigeladenen wird nicht eingetreten. 2. Die Klage von A___ wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. RA B___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Klägerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Klägerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.