Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 90). Die kantonale Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 lit. a VPRG, wonach Behörden im Klageverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, muss vor dem Bundesrecht zurücktreten. Der obsiegenden Beklagten ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt bezüglich der Beigeladenen, auf deren Feststellungsbegehren nicht eingetreten wurde, was einem Unterliegen gleichkommt. Hingegen ist RA B___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der (unterliegenden) Klägerin mit pauschal Fr. 2'250.-- zu entschädigen. Seite 15 Demnach erkennt das Obergericht: