Daran schloss sich von März bis November 2006 ein "Timeout zur Neuorientierung" und schliesslich - nach kurzen Temporäreinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern - von Februar bis September 2008 eine Zeit mit Reisen und Auslandaufenthalten. Sofern dies nicht Ausdruck der individuellen Lebensanschauung der Klägerin sein sollte, könnte es auch Anzeichen dafür sein, dass die Versicherte seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit unter gesundheitlichen Einschränkungen litt, die gemäss ihrer Auffassung dann allerdings erst an der Stelle bei der E___ AG versicherungsrechtlich relevant geworden sein sollen, was wie erwähnt in den Akten keine Stütze findet.