Dies kontrastiert jedoch damit, dass die Klägerin aus der E___ AG nach gegenseitiger Übereinkunft trotz an sich erst auf Ende August 2010 erfolgter Kündigung bereits früher habe austreten dürfen, um am 24. August 2010 eine neue Stelle antreten zu können. Wie schon früher durfte auch im Juli 2010 und in der Zeit danach unter der während des stationären Aufenthalts eingestellten Medikation mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dass die Klägerin diese Erwartung enttäuschte, zeigte sich erst deutlich später.