Seite 13 Hingegen machte Dr. J___ im letzterwähnten Bericht abschliessend geltend, nach dem erneuten Absetzen der Medikamente habe ab Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies kontrastiert jedoch damit, dass die Klägerin aus der E___ AG nach gegenseitiger Übereinkunft trotz an sich erst auf Ende August 2010 erfolgter Kündigung bereits früher habe austreten dürfen, um am 24. August 2010 eine neue Stelle antreten zu können.