Was speziell den Bezug von ALE anbelangt, so gilt in diesem Bereich ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Auf der Kundgabe einer vollen Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung durch die versicherte Person ist diese jedenfalls dann zu behaften, wenn sie im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit ALE bezieht und keine Anzeichen Seite 12 für eine Arbeitsunfähigkeit während des ALE-Bezugs bestehen (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 30).