2.2). Ebensowenig genügt eine gesundheitliche Schädigung, welche sich (noch) nicht auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 49/03 vom 23. September 2004 Erw. 2.3). 3.4 Beim zeitlichen Konnex sind stets Abklärungen und Überlegungen im Einzelfall nötig, etwa hinsichtlich Art und Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung, der Angaben der Arbeitgeber über die tatsächlich wahrgenommene Leistungsfähigkeit der versicherten Person, des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALE) oder der Absolvierung von Umschulungen (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 28).