Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, als der ihr zugrundeliegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet sein muss, die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person erheblich zu beeinträchtigen, was bei wiederholten kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen in der Regel nicht der Fall ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/06 vom 22. November 2006 Erw. 2.2).