Nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie bei Schubkrankheiten darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlichen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 Erw. 2.1, 9C_126/2013 vom 13. August 2013 Erw. 4.1 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 Erw.