3.2 In jedem Fall setzt die obligatorische Leistungspflicht aber den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; BGE 135 V 13 Erw. 2.6, Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2011 vom 24. April 2012 Erw. 3.2). Der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden muss im Wesentlichen derselbe sein, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 130 V 270 Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw.