Seite 10 Vorsorgeschutz genossen hat. Mit dieser Haftungsverlängerung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung erst nach Zurücklegung einer einjährigen Wartefrist eintritt, in einem Zeitpunkt also, in welchem das Arbeitsverhältnis und damit auch das Vorsorgeverhältnis bereits seit längerer Zeit aufgelöst sein kann (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 3).