Dabei funktioniert der erstmalige Eintritt der für die Invalidität ursächlichen Arbeitsunfähigkeit gewissermassen als Zurechnungskriterium der Haftung für Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge. So muss die Versicherteneigenschaft nur im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität.