Die Bestimmung von Art. 23 BVG hat einerseits die Funktion, die Zuständigkeit für die Erbringung von Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zu regeln. Dies geschieht einerseits im Sinne einer Haftungsabgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Invaliditätsfällen, anderseits aber auch mit der Zielsetzung einer konsistenten Haftungsabgrenzung zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Dabei funktioniert der erstmalige Eintritt der für die Invalidität ursächlichen Arbeitsunfähigkeit gewissermassen als Zurechnungskriterium der Haftung für Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge.