28 Abs. 1 lit. b IVG, wonach vor Entstehung des Rentenanspruchs eine einjährige Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit zurückzulegen ist, nicht auf den im vorliegenden Zusammenhang fraglichen Zeitraum der Versicherungsdauer der Klägerin bei der Beklagten beziehen konnte. 3. 3.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens vierzig Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.