Dies ist indessen nur theoretisch von Bedeutung, da bei der Invalidenversicherung eine Rente aufgrund des Anmeldedatums bei ihr vom 23. April 2012 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung in Frage kam (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), sodass sich ihre Prüfungspflicht in Anbetracht der Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit.