2.3 Im vorliegenden Fall eröffnete die Invalidenversicherung die Verfügungen betreffend Invalidenrente vom 12. November und vom 3. Dezember 2013 der Versicherten und - in Kopie - der ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, der Steuerverwal- Seite 9 tung und der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Sozialamt L___ und der Stiftung Auffangeinrichtung. Unzweifelhaft wurde die Verfügung damit der Beklagten nicht eröffnet, hingegen der Beigeladenen, die insofern daran gebunden ist, als bei dieser Verfügung keine Willkür vorliegt.