In diesem Fall muss sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (Urteile des Bundesgerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 Erw. 3.1 und 9C_578/2011 vom 10. Oktober 2012 Erw. 3.1). Auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteile des Bundesgerichts I 808/05 vom 9. Juni 2006 Erw. 3 und 9C_234/2009 vom 2. Juni 2010 Erw. 3.2).