2.2 Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts B 49/03 vom 23. September 2004 Erw. 1). Denn den BVG-Versicherern steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.