4.2 und 4.4). Die Bindungswirkung kann sich aber nur auf diejenigen Feststellungen der Invalidenversicherung erstrecken, welche für diese betreffend Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren, was beim exakten Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bei verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung nicht der Fall ist (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 13).