Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Davon ist auszugehen, wenn ein IV-Entscheid als geradezu willkürlich erscheint, also eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 14; s. ferner BGE 126 V 311 und Urteil des Bundesgerichts B 65/06 vom 19. April 2007 Erw. 4.2 und 4.4).