Seite 8 Erw. 3.1 und 3.3.1) im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) und - vorbehältlich eines gestützt auf Art. 6 sowie Art. 49 Abs. 2 BVG reglementarisch abweichend von Art. 23 BVG definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos - auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (s. auch schon BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa). Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.