Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Nach dem Gesagten erweist sich das vorliegende Feststellungsbegehren der Beigeladenen als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Betreffend Bindungswirkung der Beurteilung der Invalidenversicherung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind diese nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 Erw. 5.1 und 9C_1034/2012 vom 5. April 2013