Seite 7 1.7 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da die Klägerin geltend macht, ab Anfang September 2010 bis Ende Oktober 2011 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladene ausgedehnt, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenes gegen sich gelten lassen muss (vgl. zum Folgenden BGE 130 V 501 Erw.1.2). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung indessen nicht zu.