Die Beklagte hat die Eingabe der Beigeladenen am 13. November 2015 in Empfang genommen. Sie hätte somit bis 23. November 2015 eine Stellungnahme einreichen oder aber um Fristansetzung ersuchen können. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte jedoch erst am 30. November 2015 (act. 26) und damit nach Ablauf der zehntägigen Frist. Die Erstreckung der Frist am 30. November 2015 ist als Versehen zu qualifizieren, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht erstreckt werden kann. Allenfalls wäre der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu wählen gewesen. Der Fristerstreckung kommt deshalb keine Bedeutung zu.