Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 Nach Art. 57 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) beurteilt das Verwaltungs- bzw. Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten, und nach Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JuG; bGS 145.31) ist das Obergericht als einzige Instanz zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zuständig.